(OLG Koblenz, Urt. v. 24.8.2020 – 12 U 552/18) • Bewilligt der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts unentgeltlich dessen Löschung, liegt der Wert der Bereicherung des Grundstückseigentümers nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten als solchem, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt. Befindet sich die Immobilie in einem desolaten, nicht bewohnbaren Zustand, macht im Regelfall erst die Löschungsbewilligung das Hausgrundstück zu einem marktfähigen Objekt.

ZAP EN-Nr. 430/2020

ZAP F. 1, S. 942–942

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