(BGH, Urt. v. 3.7.2019 –5 StR 393/18) • Verschafft ein Arzt seinem Patienten den Zugang zu todbringenden Medikamenten, so kann sich dies als straflose Hilfeleistung zur eigenverantwortlich verwirklichten Selbsttötung des Patienten darstellen. Nimmt der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Befindet sich der Suizident – vom "Suizidhelfer" erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt darstellen. Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind. Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

ZAP EN-Nr. 535/2019

ZAP F. 1, S. 953–953

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