(BGH, Urt. v. 5.6.2018 – XI ZR 790/16) • Klauseln, mit denen eine Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt, sind unwirksam. Hinweis: Die Entscheidung setzt die verbraucherfreundlichen Urteile des BGH zu Entgelten und Gebühren im Kreditgeschäft fort, die sich nicht unmittelbar auf die Hauptleistung beziehen. Es entspricht der gefestigten BGH-Rspr., das Entgelt- und Gebührenklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es entweder gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vereinbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 170/13). Offen bleibt nach diesem Urteil, ob der strenge Maßstab des BGH auch für Zinssicherungsgebühren im unternehmerischen Kreditgeschäft anzuwenden ist.

ZAP EN-Nr. 512/2018

ZAP F. 1, S. 926–927

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