(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2018 – I-15 W 9/18) • Für den Fall der Patentverletzung sieht das PatG nicht nur den Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG, sondern daneben und unabhängig voneinander einen Anspruch auf Rückruf gem. § 140a Abs. 3 PatG vor. Dieser betrifft eine Konstellation, die durch die Fortwirkung einer bereits begangenen Patentverletzung und das Erfordernis der Folgenbeseitigung gekennzeichnet ist. Das Unterlassungsgebot gem. § 139 Abs. 1 PatG umfasst regelmäßig nicht die Pflicht des Schuldners, rechtlich und tatsächlich selbstständige Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der vor Erlass der einstweiligen Verfügung an diese ausgelieferten angegriffenen Ausführungsformen vorrübergehend einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen, sofern für sie eine vorrübergehende Einstellung des Vertriebs nicht in Betracht kommt.

ZAP EN-Nr. 523/2018

ZAP F. 1, S. 929–929

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