(BGH, Urt. v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17) • Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

ZAP EN-Nr. 534/2018

ZAP F. 1, S. 932–932

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