(BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – 5 StR 226/17) • Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 S. 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 S. 1, 2 StPO zu keiner weiteren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklagter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklagten unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis – auch konkludent – zurückzugreifen.

ZAP EN-Nr. 581/2017

ZAP F. 1, S. 955–956

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