(OLG Celle, Urt. v. 22.6.2017 – 11 U 147/16) • Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann entweder mündlich oder auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Die Behauptung einer Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen. Bei etwaigen Lücken oder Widersprüchen in schriftsätzlichen Behauptungen des Anlegers ist dieser persönlich anzuhören. Bleibt im Rahmen der Anhörung zweifelhaft, ob der Anleger sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe noch erinnert, so wird die Schlüssigkeit seines Vorbringens davon abhängen, ob er tatsächliche Anhaltspunkte dafür benennt, die zumindest die im Rahmen seiner Anhörung aufgestellte konkrete Behauptung aus seiner Sicht als wahrscheinlich erscheinen lassen.

ZAP EN-Nr. 564/2017

ZAP F. 1, S. 951–951

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