(BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 – 1 BvR 2584/14) • Einem Antrag eines Syndikusrechtsanwalts auf rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiträume vor dem 1.4.2014 stünde es nicht entgegen, wenn er lediglich den nach der Satzung des für ihn zuständigen Versorgungswerks geltenden Mindestbeitrag gezahlt haben sollte. Denn auch hierbei handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge i.S.d. § 231 Abs. 4b SGB VI. Hinweis: In dem vorliegenden Fall hat der Senat zwar die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, insb. weil er wegen der Neuregelung der Materie zum 1.1.2016 keine grundsätzliche Bedeutung des Falls mehr erkennen konnte. In den Entscheidungsgründen hat er jedoch interessante Vorgaben für künftige fachgerichtliche Entscheidungen zum Thema rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemacht (s. näher ZAP Anwaltsmagazin – in diesem Heft, S. 944).

ZAP EN-Nr. 652/2016

ZAP F. 1, S. 955–955

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