(BGH, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 StR 24/16) • Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch i.S.v. § 174c Abs. 1 StGB vorliegt, kommt es auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an. Wird ein Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft vom Patienten lediglich unter Ausnutzung seines sexuellen Interesses an dem Patienten herangezogen und instrumentalisiert, um bestimmte Medikamente erlangen zu können, die ohne Weiteres nicht zu bekommen wären, ist dies kein Missbrauch im Sinne der Vorschrift. Hinweis: Sicherlich eine Entscheidung, der eine gewisse Atypik innewohnt. Der Strafzweck der in Rede stehenden Norm soll Patienten davor schützen, dass der Arzt (auch einvernehmliche) sexuelle Handlungen einfordern kann, um beispielweise eine notwendige Behandlung durchzuführen. Der Arzt muss also i.d.R. der Initiator sein. Hier kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Nebenklägerin die treibende Kraft gewesen sei und ein Missbrauch damit entfalle.

ZAP EN-Nr. 649/2016

ZAP F. 1, S. 954–955

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