Der vergangene Berichtszeitraum war geprägt durch die beiden großen mietrechtlichen Veranstaltungen, dem Deutschen Mietgerichtstag in Dortmund und den Fachgesprächen des Evangelischen Siedlungswerkes in Berchtesgaden. Auf beiden Veranstaltungen wurden vor allem die für die Praxis bedeutsamen Änderungen der Rechtsprechung des VIII. Senats – leider in diesem Jahr ohne Teilnahme der Senatsmitglieder – kontrovers diskutiert. Insbesondere die Entscheidungen zum Zurückbehaltungsrecht (BGH NZM 2015, 618 = WuM 2015, 568 = GE 2015, 1089 = MietPrax-AK § 112 InsO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; BGH WuM 2016, 98 = MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 38 m. Anm. Börstinghaus; grundlegend dazu jetzt Hinz ZMR 2016, 253) und die Bolzplatzentscheidungen (BGH GE 2015, 849 = WuM 2015, 478 = ZMR 2015, 697 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 51 m. Anm. Eisenschmid; jetzt grundlegend dazu Flatow WuM 2016, 459) werden in Zukunft die Praxis vor gewisse Probleme stellen. Zu den Auswirkungen der Bolzplatzentscheidung auf Nachbar-Bauvorhaben: Klimesch ZMR 2016, 516.

Der Gesetzgeber ist bis zur vorletzten Sommerpause vor der nächsten Bundestagswahl im Mietrecht nicht mehr groß tätig geworden. Die Parteien scheinen sich vor den Wahlkampf jeweils in Stellung zu bringen. Dazu zählt auch das Säbelgerassel aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu einer vermeintlichen Verschärfung der Regelungen zur Mietpreisbremse. Es ist kaum zu erwarten, dass der Koalitionspartner hier mitmachen wird. Der Entwurf für ein 2. Mietrechtsnovellierungsgesetz steckt ebenfalls seit Monaten in der Ressortabstimmung fest, weil der Bundesjustizminister den Koalitionsvertrag für sich sehr weit auslegt. Hinzu kommt, dass die Flüchtlingswelle dringend den Bau neuer Mietwohnungen erfordert und jede Verschärfung des Mietrechts hier mindestens kontraproduktiv wäre. Das Bundesbauministerium möchte deshalb sogar gerne einen Teil der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006 rückgängig machen und wieder Zuständigkeiten im Bereich des sozialen Mietrechts zurückerhalten.

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