Wegen der Unterschiede zwischen Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Beschwer ist es gerade im Mietrecht nicht immer ganz einfach den richtigen Wert und damit auch das richtige Rechtsmittel zu ermitteln. So beträgt der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage das Zwölffache und die Beschwer das 42-Fache der Monatsmiete. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde zzt. noch gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erst ab einer Beschwer von 20.000 EUR zulässig ist, kann es hier zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen. Es gehört deshalb nicht zu den auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH ZAP EN-Nr. 565/2016 = MDR 2016, 842 = MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge