Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen ist regelmäßig auch bei einer langen Vertragslaufzeit Leihe und keine Miete und deshalb selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (BGH DWW 2016, 103 = WuM 2016, 227 = MDR 2016, 509 = ZMR 2016, 364 = NZM 2016, 484 = MietPrax-AK § 598 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Drasdo NJW-Spezial 2016, 322; Bogdahn NZM 2016, 488).

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