(OLG Köln, Urt. v. 11.3.2016 – 6 U 121/15) • Nach § 13 TMG, bei der es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm i.S.d. § 3a UWG handelt, hat ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Letztere ist nicht schon bei Ausfüllen eines Online-Kontaktformulars eines Berufsträgers (hier: Steuerberater) deshalb gegeben, weil sich aus ihm bereits Art, Umfang und Zweck der Erhebung/Verwendung der personenbezogenen Daten ergibt. § 13 TMG verlangt nämlich eine allgemein verständliche Unterrichtung, welche nicht dadurch entbehrlich wird, dass ein Verbraucher ggf. aus der Art der Datenerhebung und/oder aus sonstigen Umständen selbst herleiten muss, welche Daten wofür genau verwendet werden (sollen). Hinweis: Rechtsanwälte sollten von daher ebenso wie Unternehmer ihre Online-Kontaktformulare/Websites auf entsprechende Datenschutzerklärungen – ungeachtet der Tatsache, dass die Frage, ob § 13 TMG eine bloß wertneutrale Ordnungs- oder eine Marktverhaltensnorm noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. KG, Beschl. v. 29.4.2011 – 5 W 88/11 einerseits und OLG Hamburg, Urt. v. 27.6.2013 – 3 U 26/12 andererseits) – entsprechend überprüfen. Andernfalls kann eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR ebenso drohen, wie – so auch im Streitfall – Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durch andere Berufsangehörige nach Maßgabe des UWG; dies gilt über die Zurechnungsnorm des § 8 Abs. 2 TMG auch dann, wenn ein Steuerberater einen Dritten mit der Pflege seines Online-Auftritts beauftragt hat und dieser den Verstoß gegen § 13 TMG begeht.

ZAP EN-Nr. 643/2016

ZAP F. 1, S. 953–953

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