(BGH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII ZR 49/15) • Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen (hier: ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel) deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Wirksamkeit eines Nachbesserungsverlangens steht es nicht entgegen, dass der Käufer keinen Zeitraum oder (End-)Termin bestimmt, sondern (nur) eine Bitte um „schnelle Behebung“ geäußert hat. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht die Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung. Danach darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist. Nach Auffassung des BGH sind darüber hinaus für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

ZAP EN-Nr. 625/2016

ZAP F. 1, S. 947–948

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge