Frage:

Bedeutet dies, dass ab Freischaltung des beA die Gerichte ungefragt Zustellungen an das beA des Anwalts vornehmen können?

Um die Sorge vor Haftungsproblemen zu mindern, soll für das beA eine Übergangsregelung in § 31 RAVPV-E bis zum 31.12.2017 (die BRAK wünscht in der Stellungnahme eine Änderung des Datums auf den 1.3.2017 – s.u.) geregelt werden. Somit bliebe eine gewisse Zeit, um Erfahrungen im praktischen Umgang mit dem beA z.B. im Rahmen von Testnachrichten zu sammeln.

§ 31 RAVPV-E regelt die Übergangszeit zwischen der Freischaltung des beA und dem 1.1.2018:

Zitat

Bis zum 31.12.2017 besteht keine Verpflichtung des Postfachinhabers, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das Postfach muss der Postfachinhaber bis zu diesem Zeitpunkt nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.

Der Gesetzgeber begründet die geplante Regelung wie folgt:

Zitat

Bisher besteht keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur aktiven oder passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (hierbei meint der Begriff "passive Nutzung", dass der Postfachinhaber sich die technischen Einrichtungen verschafft, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erforderlich sind, sich an diesem anmeldet und in der Folge seinen Posteingang kontrolliert, während "aktive Nutzung" das Versenden von Mitteilungen meint). Eine berufsrechtliche Pflicht zur passiven Nutzung soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe erst mit Wirkung zum 1.1.2018 im Gesetz verankert werden. Danach soll § 31a BRAO zu diesem Zeitpunkt um folgenden Absatz 5 ergänzt werden: "Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu ermöglichen." Zum 1.1.2018 tritt korrespondierend dazu auch die Neufassung des § 174 Absatz 3 Satz 4 ZPO in Kraft, der die Rechtsanwälte dazu verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach stellt sodann nach der ebenfalls zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Neuregelung des § 130a Absatz 4 Nummer 2 ZPO einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar.

Zwischen dem von der BRAK avisierten neuen Termin zur Inbetriebnahme der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer am 29.9.2016 und dem 1.1.2018 soll ein rechtswirksamer Zugang über das besondere elektronische Anwaltspostfach zwar möglich sein, aber nur, wenn der Postfachinhaber seine Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten auf diesem Wege erklärt hat. Diese den Zeitraum vor dem 1.1.2018 betreffende gesetzgeberische Intention, die bereits dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 (BGBl I, S. 3786) zugrunde lag, wird in der Übergangsregelung des § 31 RAVPV-E ausdrücklich klargestellt. Sie erfolgt vor dem Hintergrund, dass unter anderem aus verfassungsrechtlichen Gründen vor der Anordnung einer verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Rechtsanwälte zunächst feststehen muss, dass dieses (zumindest weitestgehend) störungsfrei funktioniert. Zudem sprechen auch praktische Gründe für eine Phase, in der die Rechtsanwälte die Gelegenheit bekommen, die Funktion des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu testen, ohne Haftungsrisiken oder sogar berufsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Solche Tests sollten dabei auch unter Einsatz entsprechender Softwareprodukte möglich sein, deren Anbieter aber bisher die Entwicklung ihrer Produkte noch nicht abschließen konnten. (...)

Die Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann der Postfachinhaber bis zum 1.1.2018 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Dabei kann er seine Bereitschaft in einem einzelnen Verfahren oder allgemein erklären. Für Letzteres kann z.B. ein Hinweis auf die Erreichbarkeit über das besondere elektronische Anwaltspostfach auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite des Postfachinhabers in Betracht kommen. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf demselben Weg auch erreichbar zu sein. Die bloße Durchführung der Erstanmeldung des Postfachinhabers nach § 22 RAVPV-E wird hingegen noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach darstellen.

Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme zu § 31 RAVPV-E (Stellungnahme 19/2016 Juli 2016, S. 18) fest, dass zwar keine ...

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