Frage:

Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und warum wird ein solches eingeführt?

Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206), das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13.7.2001 (BGBl I, S. 1542), das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, wurden erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr seitens des Gesetzgebers unternommen. Mit dem Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I, S. 837), in Kraft getreten am 1.4.2005, wurden die Bestrebungen fortgesetzt. Da sich aber nicht nur die Justizbehörden sondern auch die Anwaltschaft schwer mit der Umsetzung in der Praxis tat, hat der Gesetzgeber im Oktober 2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet (e-Justice-Gesetz I) vom 10.10.2013 (BGBl I, S. 3786) – mit Geltung ab dem 1.1.2018 (abweichend s. Art. 26). Mit diesem Gesetz soll die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Während einige Bestimmungen bereits zum 1.1.2014 in Kraft getreten sind, werden andere erst am 1.1.2022 in Kraft treten.

Um eine Kommunikation zwischen den Justizbehörden und Anwälten auf elektronischer Basis durchführen zu können, wird ein sog. elektronischer Briefkasten benötigt. Auf Gerichtsseite ist dies das EGVP (elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach). Bisher konnte eine Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten stattfinden, weil die Justiz einen sog. EGVP-Classic-Client zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich dabei um eine Software, die auf der Internetseite des EGVP ( www.egvp.de) zum Download kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Ursprünglich als sog. Bürger-Client gedacht, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Gerichten zu ermöglichen, stellte sich bald heraus, dass überwiegend professionelle Nutzer, wie Anwaltskanzleien, hiervon Gebrauch machten, anfänglich nur, um ihre elektronischen Mahnanträge einzureichen, später auch – gerade bei den weitgehend erschlossenen Bundesländern wie z.B. Hessen –, um Schriftsätze einzureichen. Support und Hotline eines solchen Clients sind jedoch kostenintensiv. Man darf es daher als selbstverständlich bezeichnen, dass irgendwann einmal im Rahmen der Selbstverwaltung der Auftrag auf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) übertragen wurde, selbst für einen "elektronischen Briefkasten" ihrer Anwälte zu sorgen. Dies erfolgte mit Einführung des § 31a BRAO durch das oben erwähnte e-Justice-Gesetz I. Das beA wird das Gegenstück zum EGVP sein und den EGVP-Client in Zukunft ersetzen können.

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