(OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2016 – 1 RVs 16/16) • Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.

ZAP EN-Nr. 651/2016

ZAP F. 1, S. 955–955

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