(OLG Hamm, Urt. v. 31.5.2016 – 28 U 99/15) • Fällt ein in Deutschland als Verbraucher abgeschlossener Anwaltsvertrag in die berufliche Tätigkeit von in Zürich ansässigen Rechtsanwälten, die ihre Tätigkeit nicht nur auf die Schweiz, sondern auch auf mehrere andere Staaten – u.a. auf Deutschland – ausgerichtet haben, ist nach Art. 15 Abs. 1 lit. c des Luganer Übereinkommens II (LugÜ II) die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegen die in Zürich ansässigen Rechtsanwälte erhobene Anwaltshaftungsklage gegeben. Hinweis: Der Streitfall wirft Fragen zur Auslegung des Begriffs des Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ II auf, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werden und zu denen noch keine klärende höchstrichterliche Entscheidung vorliegt; die Revision wurde zugelassen.

ZAP EN-Nr. 657/2016

ZAP F. 1, S. 956–956

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