Mit der Buchungsbestätigung, spätestens mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung nimmt der Reiseveranstalter das Angebot des Kunden an. Der Reisevertrag kommt somit mit Angebot (des Reisenden) und Annahme (des Reiseveranstalters) zustande. Die (noch) überwiegende Zahl der Reiseverträge wird im Reisebüro abgeschlossen, so dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Vertragspartnern (Veranstalter und Reisender) nicht stattfindet.

Weicht die Buchungsbestätigung vom Antrag des Kunden ab, so ist dies i.d.R. als neues Angebot i.S.d. § 151 BGB auf Abschluss des Reisevertrags zu werten, das der Kunde durch Anzahlung des Reisepreises konkludent annimmt (AG München RRa 2007, 177). Wird eine Einigung über die gebuchten Reiseleistungen nicht erreicht, kann ein Fall des offenen Dissenses vorliegen, auch wenn der Kunde die Reise bezahlt und antritt, den abweichenden Reiseleistungen des Veranstalters jedoch widerspricht (AG Hannover, Urt. v. 17.10.2006 – 445 C 10306/06, RRa 2007, 174).

 

Hinweis:

Der Reiseveranstalter ist ausdrücklich verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung mit den in der BGB-InfoV (Verordnung über Informationen nach bürgerlichem Recht, BGBl. I 1994, S. 3436, geändert BGBl. I 2002, S. 342) vorgesehenen Daten auszuhändigen (vgl. § 651a Abs. 3 BGB).

Reisebuchungen erfolgen zunehmend über Online-Plattformen. Die Webseite des Anbieters – wie im normalen Geschäftsleben das Prospekt – ist dabei lediglich als invitatio ad offerendum zu werten (s.a. OLG Oldenburg CR 1993, 558; LG Essen MMR 2004, 49; Eckert DB 1994, 717, 718; Wagner WM 1995, 1129; Ernst NJW-CoR 1997, 165; H. Köhler NJW 1998, 185, 187; Waldenberger BB 1996, 2365; Hoeren/Sieber/Mehrings, Handbuch Multimedia-Recht, März 2008, 13.1 Rn. 52 ff.). In dieser Aufforderung zum Vertragsabschluss müssen jedoch schon bereits alle wesentlichen Bestandteile des Reisevertrags, wie Reisepreis und Reiseleistungen, genannt sein. Lässt der Reiseveranstalter z.B. den Reisepreis offen oder durch den Kunden vollständig bestimmen, stellt dies eine unzulässige Werbung dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2000 – 2 U 49/00 [Biet & Flieg]). Fehlende Endpreise der Flugtickets stellen zudem einen Verstoß gegen die EU-Verordnung zur Transparenz von Flugpreisen dar (VO (EG) Nr. 1008/08 v. 24.09.2008, ABl. L 239 v. 31.10.2008).

Auch wenn die Online-Buchung ein klassisches Distanzgeschäft i.S.d. Fernabsatzgesetzes (FernAbsG, BGBl. 2000 I, S. 897, modernisiert durch Gesetz zur Umsetzung Verbraucherrechtelinie v. 20.9.2013, BGBl. 2013 I, Nr. 58 S. 3642, eingefügt in das BGB §§ 312 ff.) darstellt, greift das zwei-wöchige Widerrufs- oder Rücktrittsrecht bei Reisebuchungen per Internet oder sonstiger Fernkommunikation nicht ein. Für Dienstleistungen in den Bereichen der Unterbringung, Beförderung sowie Freizeitgestaltung gilt einer der Anwendungsausnahmen, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Unabhängig davon sind die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB einzuhalten.

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