Inhaltlich fordert § 651f Abs. 1 BGB einen Reisemangel, der auf einem Umstand beruht, den der Veranstalter zu vertreten hat. Die Abgrenzung zwischen Minderungsgrund und Schadensersatz ist bei Vorliegen eines Reisemangels i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB nicht ganz einfach. Typische Reisemängel, die einen Schadensersatz begründen, sind Schäden an Gesundheit und Eigentum des Reisenden. Entspricht der Swimmingpool nicht der im Katalog beschriebenen und garantierten Tiefe (z.B. Werbung mit einem Sprungbrett am Pool) und verletzt sich der Reisende bei einem Sprung, so liegt zunächst ein Reisemangel an der Freizeiteinrichtung der Unterkunft vor, die zur Minderung des Reisepreises ermächtigen kann. Sollte der Reisende noch weitere Schäden an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum erlitten haben, so kann er Schadensersatz vom Veranstalter verlangen.

 

Hinweis:

Der Reisende kann jedoch für den reinen Mangel (fehlerhafter Swimmingpool) nicht kumulativ Minderung und Schadensersatz verlangen (BGHZ 92, 132).

Gemäß § 651f Abs. 1 BGB wird ein Verschulden des Reiseveranstalters vermutet (BGHZ 161, 79 [Reitunfall II]). Gelingt dem Veranstalter im Prozess nicht der Entlastungsbeweis, haftet er grundsätzlich für eigenes wie für fremdes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Bei der Schadenshöhe kann sich ein Mitverschulden des Reisenden auswirken, z.B. wenn der Reisende den Mangel vor Ort erkannt, aber nicht angezeigt hat. Die Haftung für Sachschäden kann unter den Voraussetzungen des § 651h Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge