Zur Beseitigung des Mangels und zur Sicherung weiterer Gewährleistungsrechte ist der Reisende nach § 651d Abs. 2 BGB verpflichtet, den Mangel vor Reiseende anzuzeigen. Dies erfordert die Kontaktaufnahme mit der örtlichen Reiseleitung als Ansprechpartner und Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Die Kontaktdaten muss der Veranstalter mit den Reiseunterlagen entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV dem Reisenden aushändigen. Liegen Kontaktdaten der örtlichen Reiseleitung dem Reisenden nicht vor, ist er berechtigt, die Mängelanzeige direkt an den Reiseveranstalter zu senden.

 

Hinweis:

Die Mängelanzeige ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich (BGH NJW 1985, 132, verneinend LG Frankfurt/M. RRa 2008, 79).

Hinsichtlich des Mangelbegriffs kann hier aufgrund der inhaltlichen Identität der Gewährleistungsrechte des besonderen Schuldrechts auf die übliche Auslegung zurückgegriffen werden (s. die Begründung zum RegE, BT-Drucks. 8/786, S. 25). Die Reise ist immer dann fehlerhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit negativ von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auf das Empfinden eines Durchschnittsreisenden kommt es nicht mehr an, reine Unannehmlichkeiten, die im Zeitalter des Massentourismus nie ganz zu vermeiden sind (vgl. AG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330), unterfallen aber nach wie vor nicht dem Fehlerbegriff. Verletzt der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht, liegt regelmäßig ein Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB vor (BGH NJW 2007, 2549).

An den Maßstab, den der Reiseveranstalter in seinen Katalogen selbst festlegt, muss sich der Veranstalter halten (OLG Celle RRa 2005, 17). Die Angaben im Reiseprospekt und in der Reisebestätigung sind verbindlich.

Die fehlende Belehrung über die Verpflichtung zur Mängelanzeige kann für den Reisenden einen Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts aus §§ 280 Abs. 1241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten gegen den Reiseveranstalter begründen oder auch zur Entbehrlichkeit der Mängelanzeige führen (LG Duisburg RRa 2006, 113).

Das Anzeigeerfordernis dient neben dem Eröffnen der Abhilfemöglichkeit dazu, den Reisenden schon vor Ort zu einer Erklärung seiner Beanstandung zu veranlassen. Zur Vermeidung eines totalen Verlustes reisevertraglicher Ansprüche durch den Vorwurf des schuldhaften Versäumens der Mängelanzeige ist die Anzeige sämtlicher Mängel – auch späterer, während der Reise auftretender Mängel – geboten.

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