Seit dem 28.6.2004 ist für Deutschland (MontÜG v. 6.4.2004, BGBl. I 2004, S. 550, 1027) und die EU (Verordnung (EG) Nr. 889/2002, ABl. EG Nr. L 194 v. 18.7.2001, S. 39) das Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, v. 28.5.1999, www.luftrecht-online.de – kurz MÜ) in Kraft, welches für internationale Flüge u.a. eine umfassende Haftung des Luftfrachtführers bei Passagier-, Güterschäden und Flugverspätungen vorsieht.

Luftfrachtführer i.S.d. Übereinkommens ist bei einer Pauschalreise auch der Reiseveranstalter, bei dem die Reiseleistung gebucht wurde (Art. 39 f. MÜ der vertragliche und der ausführende Luftfrachtführer). Im Einzelnen sieht das Übereinkommen folgende Höchstgrenzen der Entschädigungsleistungen vor, die in einer internationalen Währungseinheit beziffert werden. Das sind die sog. Sonderziehungsrechte (SZR). Diese orientieren sich an dem Tageskurs der Währungen.

Höchstgrenzen der Entschädigungsleistungen:

  • bei Flugverspätungen bis zu 4.100 SZR (ca. 5.120 EUR),
  • für beschädigtes oder verspätet befördertes Gepäck bis zu 1.000 SZR (ca. 1.230 EUR).

Der Luftfrachtführer haftet bei Unfällen, bei denen der Fluggast verletzt oder getötet wird, grundsätzlich unbegrenzt. Eine feste Höchstgrenze ist daher nicht vorgesehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers liegt bei 100.000 SZR (ca. 123.000 EUR). Erst wenn diese Schadenssumme überschritten ist, kann durch das Unternehmen Beweis angetreten werden, dass ein darüber hinausgehender Schaden durch Dritte verursacht worden ist. Eine Vorauszahlung i.H.v. mindestens 19.000 EUR muss unabhängig vom Verschuldensbeitrag des Luftfrachtführers an die Geschädigten oder Hinterbliebenen gezahlt werden.

 

Hinweis:

Das MÜ löst das Warschauer Abkommen (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, WA v. 12.10.192) ab, welches bereits Höchstgrenzen für Entschädigungen vorsah und noch heute dort zur Anwendung gelangt, wo das MÜ nicht ratifiziert wurde.

Der EuGH (NJW 2006, 351) bestätigte die Vereinbarkeit der europäischen Vorschriften mit dem völkerrechtlichen Übereinkommen, da die VO bei Verspätung lediglich Unterstützungs- und Betreuungsleistungen und keine Entschädigung vorsieht.

Autor: Rechtsanwältin Stefanie Risse, M.D.C. (Madrid), Münster

ZAP 18/2015, S. 985 – 996

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