(OLG Jena, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15) • Eine volle Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung. Eine Protokollierung, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist, ist für das Entstehen der vollen Terminsgebühr auch nicht erforderlich. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage ist nach Wegfall der Erörterungsgebühr auf der Grundlage des RVG kein wesentlicher protokollierungsbedürftiger Vorgang der Verhandlung, weil unmittelbare Rechtswirkungen an den Vorgang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht anknüpfen.

ZAP EN-Nr. 708/2015

ZAP 18/2015, S. 967 – 968

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