(BGH, Urt. v. 30.6.2015 – VI ZR 379/14) • Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen (hier: aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in einer Klinik) im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz. Daher kann der Geschädigte hinsichtlich des von ihm geforderten Verdienstausfallschadens als aktivlegitimiert angesehen werden. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.

ZAP EN-Nr. 696/2015

ZAP 18/2015, S. 964 – 964

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