(OLG Bremen, Urt. v. 27.3.2015 – 2 U 12/15) • Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich der Käufer einer mangelhaften Sache nur auf die Aufforderung an den Verkäufer beschränkt, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären. Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Aufforderung auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Mangelbeseitigung beschränkt, statt der Verkäuferin die ihr zustehende Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen.

ZAP EN-Nr. 678/2015

ZAP 18/2015, S. 959 – 959

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