Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (so schon BGH NJW 2009, 2059; WuM 2011, 634). In der Praxis taucht dabei teilweise das Problem auf, dass die Mietvertragsparteien im Räumungsprozess einen Räumungsvergleich schließen. Hier stellt sich die Frage, ob damit die Ungewissheit über die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung durch wechselseitiges Nachgeben geklärt ist, so dass die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung gar nicht mehr kausal für den Kündigungsfolgeschaden ist. Nach Nachsicht des BGH (NJW 2015, 2324 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 50 mit Anm. Börstinghaus) ist die Frage, ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer Eigenbedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beantworten, ob die Parteien durch das gegenseitige Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die Eigenbedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich zugleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs zu verzichten, sind nach Ansicht des Senats strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss unmissverständlich sein. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen. Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung – wie etwa einer namhaften Abstandszahlung – verpflichtet.

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