(BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 216/14) • Auch wenn der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder in seiner Wohnung angebracht hat, muss er die Installation neuer Geräte durch den Vermieter dulden, wenn diese für die gesamte Wohnanlage einheitlich sind und auch einheitlich gewartet werden. Hierdurch kommt es zu einer nachhaltigen Verbesserung, da durch die Einheitlichkeit ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Hinweis: Sollten Mietwohnungen noch nicht durch den Vermieter mit Rauchmeldern ausgestattet sein, so gehen Mieter bei der eigenmächtigen Ausstattung mit Rauchwarnmeldern das Risiko ein, dass der Vermieter im Nachgang für das gesamte Haus einheitliche Geräte installiert und die bereits durch den Mieter installierten Melder nicht berücksichtigt werden können. Hier sollte der Mieter im Vorfeld Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen und eine einvernehmliche Lösung anstreben.

ZAP EN-Nr. 679/2015

ZAP 18/2015, S. 960 – 960

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