Der Ausschluss einer Schöffin von der Hauptverhandlung bzw. die Streichung von der Schöffenliste wegen Tragens eines Kopftuchs war Gegenstand verschiedener Entscheidungen.

Das LG Dortmund sah in dem Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung eine Verletzung des notwendigen Eindrucks der Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität des Gerichts. Darüber hinaus stehe der Demonstration dieser Weltanschauung die Würde des Gerichts als Organ dieses Staates und seiner Gesellschaft entgegen (NJW 2007, 3013 f.).

Demgegenüber stellt das LG Bielefeld fest, dass das Gesetz keine Kleiderordnung für Schöffen enthalte. Es bleibe eine Frage des Einzelfalls, ob Beteiligte eines Strafverfahrens aus ihrer Sicht und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstands Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen hegen und gegebenenfalls ein Ablehnungsgesuch anbringen (NJW 2007, 3014).

Das KG Berlin ist der Auffassung, aus § 32 GVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die Unfähigkeit einer ein Kopftuch tragenden Muslimin, das Schöffenamt zu bekleiden, abzuleiten, verbiete sich schon deshalb, weil es im Falle eines Eingriffs in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 108, 282, 297; BVerfG, NJW 2008, 2568, 2570; Groh NVwZ 2006, 1023, 1026). Das der Schöffen zur Seite stehende Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 GG garantiere, dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann (BVerfGE 32, 98, 106), wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört (BVerfGE 108, 282, 297). Soweit eine Schöffin in der Hauptverhandlung ein Kopftuch trage, liege dies also im unmittelbaren Schutzbereich des von der Verfassung vorbehaltlos gewährten Grundrechts auf Religionsfreiheit. Eine Einschränkung dieses Grundrechts, welche mit dem Ausschluss vom Schöffenamt verbunden gewesen wäre, wäre somit nur aufgrund eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich, das insoweit nicht vorliege (KG, Urt. v. 9.10.2012 – 121 Ss 166/12 (120/12), StraFo 2013, 164).

Bader (Die Kopftuch tragende Schöffin, NJW 2007, 2964, 2966) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Schöffin ("Für die ehrenamtlichen Richter der anderen Gerichtsbarkeiten gelte Gleiches."), die aus religiösen Gründen ein Kopftuch in der Hauptverhandlung tragen will, weder nach § 176 GVG ausgeschlossen noch von der Schöffenliste gestrichen werden kann. Auch eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit allein wegen des Tragens eines Kopftuches scheide in aller Regel aus. Eine gesetzliche Neuregelung, nach der es durchweg untersagt wäre, in der Hauptverhandlung religiös motivierte Kleidung zu tragen, wäre verfassungswidrig, weil dies die Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 33 Abs. 3 GG verletzen würde.

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