(OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2015 – 32 W 7/15) • Unterlässt es ein Sachverständiger, eine Partei vom Ortstermin zu benachrichtigen, führt er den Ortstermin sodann in alleiniger Anwesenheit der anderen Partei durch, lässt er sich dabei von der anwesenden Partei die im Verfahren umstrittene Handhabung eines im Streit befindlichen technischen Gerätes erläutern und fasst er sodann sein schriftliches Gutachten ab, ohne einen neuerlichen Ortstermin mit beiden Parteien in Erwägung zu ziehen, kann diese Häufung der eine Partei benachteiligenden Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Hinweis: Das Anwesenheitsrecht beim Ortstermin soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben und so dazu beitragen, dass dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung zugrunde liegt. Zudem ist die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Begutachtungsgegenstand möglich, um so eine ausreichende Grundlage für den Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.1.2009 – 19 W 66/08). Schließlich ist die Anwesenheit aller Beteiligten geeignet, einseitige Beeinflussungen des Sachverständigen auszuschließen. Hingegen sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens.

ZAP EN-Nr. 691/2015

ZAP 18/2015, S. 963 – 963

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