Wunderschöne Luftaufnahmen von Schlössern, Burgen und Klöstern, die eigene Stadt oder das eigene Dorf aus der Vogelperspektive – viele dieser Fotoaufnahmen aus jüngerer Zeit sind nicht aus Flugzeugen oder Hubschraubern heraus entstanden, sondern mit Hilfe modernster Kleinfluggeräte, sog. Drohnen. Diese können zunehmend mehr, Firmen und staatliche Stellen setzen sie bereits für Überwachungsaufgaben ein, andere wie etwa die Post oder Amazon denken über die Zustellung von Paketen durch Drohnen nach. Mittlerweile gibt es diese Fluggeräte in fast allen Größen und Gewichtsklassen.

Allerdings häufen sich auch die Beschwerden. Bereits mehrere Flughäfen haben Zwischenfälle mit unbekannten Drohnen gemeldet, die landenden oder startenden Flugzeugen im Weg waren. Dies wirft die Frage nach einer Regulierung dieser modernen Kleinfluggeräte auf. In Europa haben bislang 18 Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen für Drohnen bis 150 kg eingeführt oder sind zurzeit dabei, Regelungen zu schaffen. Derzeit liegt die Regulierungskompetenz bei derartigen kleineren Drohnen bei den Mitgliedstaaten selbst; nur für noch schwerere Drohnen beansprucht die EU die Regulierungskompetenz.

Nun gibt es einen Vorstoß in der EU, diese Kompetenzabschichtung aufzuheben und eine Harmonisierung der Regelungen zur zivilen Drohnennutzung herbeizuführen. Ende Juli hat die European Aviation Safety Agency (EASA) im Auftrag der Europäischen Kommission konkrete Regulierungsvorschläge veröffentlicht. Die EASA schlägt die Einführung von drei Risiko-Kategorien vor:

  • Die erste Kategorie mit den geringsten Risiken soll Nutzungen erfassen, bei denen kleine Drohnen unter 25 kg in Sichtweite, mit Abstand zu anderen Personen und separiert von anderen Luftraumnutzern gesteuert werden.
  • Die zweite Kategorie betrifft Flüge außerhalb der Sichtweite oder über dichter besiedelten Gebieten mit größeren Risiken für den Luftverkehr sowie Personen und Sachen am Boden. Für sie soll eine vorherige Risikobewertung und Betriebserlaubnis mit strengeren Auflagen erforderlich sein.
  • Die dritte Kategorie mit der höchsten Risikostufe umfasst Nutzungen, die das Risiko der Luftfahrt erreichen und z.B. für Frachttransporte mit großen Drohnen oder Personenbeförderung gelten. Die Anforderungen an diese Drohnennutzung sollen vergleichbar sein mit denen in der Luftfahrt und von verschiedenen Erlaubnissen und Bescheinigungen abhängig gemacht werden.

Derzeit werden diese Vorschläge beraten. Die Ergebnisse der bis zum 25. September laufenden Konsultation könnten noch in diesem Jahr in einen konkreten Gesetzesvorschlag einfließen.

[Quelle: lto]

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