(BGH, Beschl. v. 27.5.2015 – XII ZB 564/12) • Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung setzt nach § 225 Abs. 2 FamFG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.

ZAP EN-Nr. 689/2015

ZAP 18/2015, S. 962 – 962

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