(OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020 – 5 Bs 86/20) • Die den Kunden beim Besuch von Verkaufsstellen des Einzelhandels auferlegte Maskenpflicht ist ein zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zum gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung verhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Umfangreiche Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands im Einzelhandel würden eine Maskenpflicht nicht überflüssig machen, denn Luft in von vielen Menschen aufgesuchten geschlossenen Räumlichkeiten ist durch Aerosole belastet. Wer sich durch die Maskenpflicht gestört fühlt, kann sein Einkaufsverhalten planen, reduzieren und auf den Online-Handel ausweichen. Die Beeinträchtigung eines stundenlangen Shopping-Vergnügens ist für die Kunden kein gravierender Rechtseingriff.

ZAP EN-Nr. 418/2020

ZAP F. 1, S. 902–902

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