(BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20) • Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein Rechtsmittel formgerecht eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur anhand des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) im Transfervermerk oder im Prüfprotokoll vorgenommen werden. Bei Transfervermerk und Prüfprotokoll handelt es sich um Bestandteile der Gerichtsakte nach § 298 Abs. 2’ZPO. Das empfangende Gericht macht auf diese Weise aktenkundig, dass ein elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde. Verletzt das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und unterlässt den gebotenen Hinweis, dass ein eingereichter Schriftsatz nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist, so ist ein etwaiges Verschulden nicht ursächlich für eine Fristversäumnis und der säumigen Partei ist Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. Die Prüfung, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz mit einer qeS versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin ggf. enthaltenen VHN keinen großen Zeitaufwand und stellt somit keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar. Der Hinweis auf einen Formatfehler nach § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO ist ein anderer als ein gebotener Hinweis auf eine nach § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG nicht gewahrte Schriftform.

ZAP EN-Nr. 424/2020

ZAP F. 1, S. 904–904

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