Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Mitte August die neue SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie ist bereits im Laufe des Monats in Kraft getreten.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gem. § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (vgl. hierzu Anwaltsmagazin ZAP 9/2020, 439 f.) bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, z.B. aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Die empfohlenen Maßnahmen umfassen zum einen technische Aspekte zum Infektionsschutz wie etwa Lüftung und Abtrennungen, zum anderen organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Abstand, Hygiene und Masken bleiben aber auch weiterhin die wichtigsten Instrumente zur Verhinderung von Ansteckungen.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt und hat den Stand vom 10.8.2020. Sie ist abrufbar auf der Internetseite des BAuA unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5 .

[Quelle: BMAS]

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