Ende Juli ist der bisherige Präsident des Bundesfinanzhofs (BFH) Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Amt geschieden. Mellinghoff wurde – nach einer langen Richterkarriere, u.a. war er mehr als zehn Jahre lang Richter am Bundesverfassungsgericht – 2011 zum Präsidenten des BFH ernannt. In dieser Funktion engagierte er sich’in vielfältiger Weise für die Belange des BFH’und der gesamten Finanzgerichtsbarkeit. So trat er mit’Nachdruck für deren Eigenständigkeit ein, weil’seiner Überzeugung nach nur mit einer spezialisierten Richterschaft qualitativ hochwertiger Rechtsschutz auf dem Gebiet des Steuerrechts zu gewährleisten ist. Zum Ausdruck kam seine Überzeugung auch in der Ablehnung des 2012 eingeführten Mediationsgesetzes, mit dem es den Beteiligten unter Außerachtlassung der strengen Gesetzesbindung im Steuerrecht ermöglicht werden sollte, die Höhe der Steuerschuld auszuhandeln. Auf zahllosen Veranstaltungen gab Rudolf Mellinghoff durch Fachbeiträge und Vorträge dem BFH ein „Gesicht” und rückte so immer wieder dessen Bedeutung für einen qualitativ hochwertigen Steuerrechtsschutz ins öffentliche Bewusstsein. Wegen der derzeitigen Corona-Pandemie konnte noch kein Nachfolger im Präsidentenamt bestimmt werden; kommissarisch wird das Amt derzeit von seiner Stellvertreterin Christine Meßbacher-Hönsch wahrgenommen.

Ebenfalls Ende Juli ist der Vorsitzende Richter am BFH Prof. Dr. Bernd Heuermann in den Ruhestand getreten. Heuermann kam 2001 an den BFH und hat als Revisionsrichter eine Vielzahl richtungsweisender Entscheidungen mehrerer Fachsenate sowie des Großen Senats maßgebend mitbestimmt. In der steuerlichen Fachwelt ist er als Mitherausgeber eines Standardkommentars zum Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht, als Erstverfasser eines Großkommentars zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung sowie als Autor zahlreicher Fachbeiträge bekannt. An der Universität Heidelberg ist er seit vielen Jahren Lehrbeauftragter und wurde dort 2015 zum Honorarprofessor ernannt.

[Quelle: BFH]

ZAP F., S. 885–894

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