(BGH, Urt. v. 3.7.2019 – VIII ZR 194/16) • Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gem. § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

ZAP EN-Nr. 481/2019

ZAP F. 1, S. 907–907

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