(AG Viechtach, Beschl. v. 8.7.2019 – 6 II OWi 215/19) • Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (§ 14 Abs. 1 RVG) sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten i.d.R. nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen der mit der Geldbuße verbundenen Punkte im Fahreignungsregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbes. auch, ob der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 505/2019

ZAP F. 1, S. 914–914

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