(BGH, Beschl. v. 2.7.2019 – VIII ZR 74/18) • Die Frage, ob Nr 8 S. 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft, ist dahin auszulegen, dass die Rügefrist (nur) für den Kommittenten, nicht hingegen für den Kommissionär gelten soll. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils v. 6.11.1991 – VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 – unter II 1 b).

ZAP EN-Nr. 485/2019

ZAP F. 1, S. 909–909

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