(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2018 – 15 W 86/18) • Ein soziales Netzwerk kann aufgrund seiner Nutzungsbedingungen einen Beitrag eines Nutzers auf der Internetplattform löschen, wenn dieser gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. Der Nutzer kann sich gegenüber dem sozialen Netzwerk nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Bei der Auslegung und Anwendung der Nutzungsbedingungen im konkreten Fall ist die Ausstrahlungswirkung von Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 492/2018

ZAP F. 1, S. 875–875

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