(OLG Dresden, Urt. v. 2.5.2018 – 1 U 1708/17) • Seit der Neufassung von § 317 ZPO entspricht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift eines Eilrechtstitels den formalen Anforderungen auch für eine Beschlussverfügung. Die beglaubigte Abschrift muss allerdings vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stammen. Der bloße Vermerk „beglaubigt“ durch den Gerichtsvollzieher macht diese nicht zur beglaubigten Abschrift. Jedoch kann ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt sein. Für den die Heilung auslösenden tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokumentes ist kein Zugang des zugestellten Originals erforderlich, sondern es reicht der Zugang einer Kopie aus.
ZAP EN-Nr. 489/2018
ZAP F. 1, S. 874–874
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