(OLG Bamberg, Beschl. v. 7.3.2018 – 3 Ss OWi 284/18) • Bei Eichscheinen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Gerätestammkarten oder Videodistanzauswertungen um Urkunden und nicht um die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildungen, weshalb eine Bezugnahme gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausscheidet.

ZAP EN-Nr. 499/2018

ZAP F. 1, S. 877–877

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