(BGH, Beschl. v. 26.1.2017 – I ZB 43/16) • Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden. Der Prozessbevollmächtigte, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, ist nur verpflichtet, Telefaxnummern zu ermitteln, die das Berufungsgericht erklärtermaßen für den Schriftverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt. Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.

ZAP EN-Nr. 537/2017

ZAP F. 1, S. 905–906

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