(BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – 1 StR 466/16) • Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt. Hinweis: Diese Entscheidung des BGH ist letztlich ein konsequentes Durchdenken eines nicht ganz leicht zu erfassenden Problems: Basiert ein Anlagemodell insgesamt auf Täuschung, steht eine Strafbarkeit außer Frage. Leisten die Anleger wiederkehrend und wandelt sich das Anlagemodell entgegen der Erwartung der Anleger in einen Selbstbedienungsladen, nimmt der BGH hier ohne Weiteres an, dass eine Aufklärungspflicht darüber besteht, dass die Gelder mittlerweile nicht mehr zweckgerichtet verwendet werden.

ZAP EN-Nr. 547/2017

ZAP F. 1, S. 908–908

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge