(KG, Beschl. v. 2.3.2017 – 11 U 5/16) • Die von einem Reitlehrer zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten sind nicht bereits dann zwingend verletzt, wenn er bei einem Sprungtraining ein In-Out-Hindernis mit einem Abstand von ca. 2,40 m aufbaut. Eine solche Distanz stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Trainings, der Erfahrenheit des Reiters und dem Ausbildungsstand des Pferdes nicht per se eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und auch keinen Verstoß gegen die Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung dar. Stürzen das Pferd und der Reiter bei dem Überspringen dieses Hindernisses, so ist der Reitlehrer gegenüber dem Reiter nicht schadensersatzpflichtig.

ZAP EN-Nr. 522/2017

ZAP F. 1, S. 901–901

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