(BVerfG, Beschl. v. 13.7.2017 – 1 BvR 1202/17) • Auch bei einer Sorgerechtsentziehung per einstweiliger Anordnung sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zu stellen. Die Anforderungen an die Ermittlungen sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist. Nicht ausreichend ist, dass die gerichtliche Entscheidung dem erstrebten Ziel – hier dem Kindeswohl – am besten entsprechen würde. Hinweis: Damit war der Vater zweier Kinder im Eilverfahren vor dem BVerfG erfolgreich, dem das Amtsgericht das Sorgerecht per einstweiliger Anordnung entzogen hatte, nachdem bereits der Mutter – einer Asylbewerberin – das Sorgerecht entzogen worden war. Die Verfassungsrichter bemängelten zum einen eine unzureichende Sachaufklärung im Sorgerechtsverfahren und wiesen zum anderen darauf hin, dass selbst die Notwendigkeit einer – vorübergehenden – Fremdunterbringung der Kinder allein nicht zwangsläufig einen Sorgerechtsentzug rechtfertige.

ZAP EN-Nr. 532/2017

ZAP F. 1, S. 904–904

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