(BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) • Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht verstößt weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen die Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1, 2 GG). Der Gesetzgeber durfte sich gegen ein Konzept der freiwilligen Mitgliedschaft und für eine Einbindung aller Gewerbetreibenden in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft im Sinne der Vertretung eines Gesamtinteresses entscheiden. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

ZAP EN-Nr. 540/2017

ZAP F. 1, S. 906–906

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