Bei Finanzportfolioverwaltung (Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, § 2 Abs. 8 S. 1 Nr. 7 WpHG) darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Zuwendungen von Dritten oder für Dritte handelnder Personen annehmen und behalten (§ 64 Abs. 7 S. 1 WpHG). Ausnahmsweise ist unter den restriktiven Voraussetzungen des § 64 Abs. 7 S. 2 WpHG die Annahme geringfügiger nichtmonetärer Vorteile (z.B. Teilnahme an einer Fortbildung) zulässig ("Geringfügigkeitsausnahme").

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