Das bisherige Beratungsprotokoll (§ 34 Abs. 2a WpHG a.F.), das entfällt, wird durch eine sog. Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 S. 1 WpHG) ersetzt. Bei Anlageberatung ist dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese hat zu umfassen: Nennung der erbrachten Beratung und Erläuterung, wie sie auf Präferenzen, Anlageziele und sonstige Kundenmerkmale abgestimmt wurde (§ 64 Abs. 4 S. 2 WpHG). In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 235) ist klargestellt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Durchführung der Geeignetheitsprüfung und für "angemessene Schutzmechanismen" verantwortlich ist, die sicherstellen, "dass dem Kunden keine Verluste daraus entstehen, dass in der Erklärung die persönliche Empfehlung unzutreffend oder unfair dargestellt wird, einschließlich der Frage, wie sich die abgegebene Empfehlung für den Kunden eignet, sowie der Nachteile der empfohlenen Vorgehensweise". Hinsichtlich der Einzelheiten verweist § 64 Abs. 4 S. 3 WpHG auf Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Ausnahmsweise kann die Geeignetheitserklärung erst unmittelbar nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, wenn im Fall der Anlageberatung der Vertragsschluss über Fernkommunikation (z.B. Telefon) erfolgt, die die vorherige Übermittlung der Erklärung nicht erlaubt, der Kunde zugestimmt hat und ihm angeboten wurde, die Geschäftsausführung zu verschieben, damit ihm ermöglicht wird, die Erklärung zuvor zu erhalten (§ 64 Abs. 4 S. 4 WpHG).

 

Hinweis:

Praktisch bedeutsam ist, dass die Geeignetheitserklärung sowohl bei Kauf- als auch Verkaufs- und Halteempfehlungen erforderlich ist; bei Halteempfehlungen ist die Erklärung im Anschluss an die Beratung zur Verfügung zu stellen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 235).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge