Wird Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob diese unabhängig erbracht wird (unabhängige Honorar-Anlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG). Im Fall der unabhängigen Honorar-Anlageberatung dürfen keine nichtmonetären Zuwendungen von Dritten angenommen werden, monetäre sind an den Kunden auszukehren (§ 64 Abs. 5 S. 2, 4 WpHG).

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