Die besonderen Verhaltensregeln für die Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung (§ 64 WpHG) ergänzen die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 63 WpHG. Letztere gelten für alle Wertpapierdienstleistungen, auch bei Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, wobei Konkretisierungen in § 64 WpHG zu beachten sind (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 234).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge